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Zusammenfassende Meldung

Eine Zusammenfassende Meldung (ZM) hat jeder Unternehmer einzureichen, der

  • innergemeinschaftliche Lieferungen durchführt,
  • Dreiecksgeschäfte innerhalb der EU durchführt,
  • in EU-Mitgliedstaaten steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, wenn sich der Leistungsort nach dem Empfängerortprinzip laut Generalklausel richtet.

Die ZM ist elektronisch mittels FinanzOnline zu erledigen. Die in der Zusammenfassenden Meldung enthaltenen Informationen tauschen die Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten untereinander aus.

Inhalt der Zusammenfassenden Meldung

Die Zusammenfassende Meldung muss die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer der Geschäftspartner und den Gesamtwert aller an sie ausgeführten innergemeinschaftlichen Umsätze enthalten.

In bestimmten Fällen sind noch weitere Angaben zu machen.

Abgabefristen

Eine ZM ist monatlich abzugeben, wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ebenfalls monatlich übermittelt.

Hat der Unternehmer seine UVA quartalsweise abzugeben, bleibt es bei der quartalsweisen Übermittlung der ZM.

Die Übermittlung hat in beiden Fällen bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. Maßgeblich für die Meldung an die Finanz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Zwangsstrafe

Die Zusammenfassende Meldung gilt als Abgabenerklärung. Ihre Einreichung kann daher mit einer Zwangsstrafe erzwungen werden. Der Höchstbetrag der anfallenden Zwangsstrafe beträgt € 5.000,00.

Verspätungszuschlag

Wird die Zusammenfassende Meldung zu spät abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 1 % der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden (höchstens € 2.200,00).

Stand: 30. Mai 2016

Bild: NOBU - Fotolia.com

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